Straftat erforderlich ist (Bst. b). 11.6 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 um 10.00 Uhr festgenommen und anschliessend auf die Polizeiwache verbracht wurde. Dort wurde er gleichentags um 18.05 Uhr wieder entlassen. Aus dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine strafprozessuale Festnahme gehandelt hat, sondern um einen Gewahrsam gestützt auf das Polizeigesetz. Explizit erwähnt wird Art. 32 Abs. 1 Bst.