18 sollen. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung würden demnach nicht vorliegen. 11.5 Gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Eine Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen u.a. gesetzliche Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB in Betracht.