In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass er am 27. Oktober 2014 geladene Waffen hinter der Tür bereitgestellt gehabt habe. Dies sei auch nicht von der Staatsanwaltschaft zur Begründung herangezogen worden und stelle nur eine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 dar. Er sei kurz vor 10.00 Uhr von vier Beamten kurzerhand festgenommen worden, d.h. bevor man sich die Liegenschaft angeschaut habe. Von ihm, damals 70 Jahre alt, sei somit keine Gefahr ausgegangen – auch später nicht. Gegenteiliges gehe auch nicht aus dem Festnahmebefehl hervor.