Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 halten weiter dafür, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung selbst dann nicht erfüllt wäre, wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass der polizeiliche Gewahrsam nicht rechtmässig gewesen sei. Andernfalls würde jede Zwangsmassnahme, die sich im Nachhinein als unzulässig erweise, eine Freiheitsberaubung darstellen. 11.4 In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass er am 27. Oktober 2014 geladene Waffen hinter der Tür bereitgestellt gehabt habe.