Den Vorwurf des Präparierens des Hauses, der im Übrigen erst fünf Jahre nach dem Vorfall erhoben worden sei, weise er gezielt zurück. Abgesehen davon, dass nicht aufgezeigt werde, weshalb er dies hätte tun sollen, habe er dazu auch keine Gelegenheit gehabt, hätten sie doch zusammen das Haus betreten. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 halten weiter dafür, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung selbst dann nicht erfüllt wäre, wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass der polizeiliche Gewahrsam nicht rechtmässig gewesen sei.