entsprechend müssten sie wissen, wann eine Festnahme rechtmässig sei und wann nicht. 11.3 Der Beschuldigte 1 führt in seiner Stellungnahme aus, dass er sich noch in gewissen Teilen an den Einsatz erinnern könne; so dass der Beschwerdeführer bei einer vorangegangenen Polizeikontrolle nicht kooperativ gewesen sei und am Tag der Durchsuchung geladene Waffen hinter der Tür bereitgestellt gehabt habe. Der polizeiliche Gewahrsam von acht Stunden lasse sich unter Art. 32 Bst. a PolG subsumieren, der Ermessensspielraum sei nicht Gegenstand dieser Untersuchung und eine «ex post»-Betrachtung dürfe nicht vorgenommen werden.