b PolG verhindert worden. Soweit die Staatsanwaltschaft auch den subjektiven Tatbestand verneine, müsse ihr entgegengehalten werden, dass die Erstellung von sogenannten inneren Tatsachen dem Richter vorbehalten sei, v.a. im Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne. Gemäss seinem Dafürhalten müssten Polizeibeamte die rechtlichen Vorschriften kennen; entsprechend müssten sie wissen, wann eine Festnahme rechtmässig sei und wann nicht.