17 dienmitteilung vom 30. Oktober 2014 ausgeführt worden, dass zu keiner Zeit eine Gefahr bestanden habe. Mittels seiner Festnahme sei – entgegen der nicht weiter begründeten Angabe im Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 – auch keine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b PolG verhindert worden.