Das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und der Anzeigerapport vom 28. November 2014 seien jedoch falsch und würden damit den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen. Überdies entspreche der vorgenannte Anzeigerapport nicht den Dokumentationsanforderungen, hätte doch darin der Grund für die Festnahme begründet werden müssen. Dass aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf eine Befragung seiner Person verzichtet worden sei, sei falsch und zeige, dass die wichtigsten Beweismittel nicht abgenommen worden seien.