Die Staatsanwaltschaft gehe wiederum von einem Sachverhalt aus, der einzig und allein und in willkürlicher Weise auf den Aussagen der beschuldigten Personen A.________ und C.________ sowie auf den von ihnen verfassten Dokumenten (Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und Anzeigerapport vom 28. November 2014) basiere. Das Formular «Polizeilicher Gewahrsam» vom 27. Oktober 2014 und der Anzeigerapport vom 28. November 2014 seien jedoch falsch und würden damit den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen.