Er sei zu Unrecht und womöglich nur deshalb festgenommen worden, damit die anwesenden Polizisten die Liegenschaft vor Eintreffen der Kollegen hätten präparieren können. So seien z.B. das Pulver und wohl auch die Munition aus dem unteren Teil des Kassenschranks genommen worden, damit die aus Bern beigezogenen Beamten anschliessend hätten feststellen können, dass das Schwarzpulver einfach so dagelegen habe. Die Staatsanwaltschaft gehe wiederum von einem Sachverhalt aus, der einzig und allein und in willkürlicher Weise auf den Aussagen der beschuldigten Personen A._____