Ausserdem lägen in subjektiver Hinsicht keine Hinweise dafür vor, dass die Polizeibeamten vorsätzlich widerrechtlich gehandelt hätten. Im Gegenteil sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens ausgegangen seien. 11.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die Voraussetzungen einer Festnahme zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Er sei zu Unrecht und womöglich nur deshalb festgenommen worden, damit die anwesenden Polizisten die Liegenschaft vor Eintreffen der Kollegen hätten präparieren können.