11. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) 11.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte weiter ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der am 27. Oktober 2014 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers, da diese aufgrund der konkreten Verhältnisse gestützt auf den damals geltenden Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gerechtfertigt gewesen sei. Ausserdem lägen in subjektiver Hinsicht keine Hinweise dafür vor, dass die Polizeibeamten vorsätzlich widerrechtlich gehandelt hätten.