Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Erwähnung des Jahres 2013 um ein Versehen handeln könnte, ist deshalb berechtigt, weil sich anders kaum erklären liesse, weshalb die jüngsten Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 nicht explizit erwähnt worden sind. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den – von der Staatsanwaltschaft beigezogenen und von ihr gewürdigten – Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 mit falschen Angaben erschlichen wor-