Er hat sich somit keiner falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Ebenso wenig ist die Ausstellung der Betretungsermächtigung unter Angabe eines einzelnen allenfalls nicht korrekten Datums in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz, lagen doch letztlich mehrere Vorkommnisse vor, welche zur Ausstellung einer Betretungsermächtigung berechtigt haben. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Erwähnung des Jahres 2013 um ein Versehen handeln könnte, ist deshalb berechtigt, weil sich anders kaum erklären liesse, weshalb die jüngsten Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 nicht explizit erwähnt worden sind.