Die Vorkommnisse aus den Jahren 2011 und 2014 wurden vom Beschuldigten 1 dem FB WSG gemeldet. Weshalb Letzterer im Laufblatt vom 25. September 2014 von den Jahren 2011 und 2013 gesprochen hat und entsprechend auch diese beiden Daten Eingang in die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, braucht ebenso wenig abschliessend geklärt zu werden wie die Frage, wer vom FB WSG das Laufblatt verfasst hat. Der Beschuldigte 1 hatte die korrekten Daten durchgegeben und diese waren aktenkundig. Er hat sich somit keiner falschen Anschuldigung schuldig gemacht.