Dem Beschwerdeführ stehe es jedoch nicht zu, einseitig die «Modalitäten» für den Ablauf der Kontrollen festzulegen. Dies wurde im anschliessenden Verfahren vor dem Bundesgericht von diesem bestätigt (Entscheid des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 [amtliche Akten BA 19 380-395, Ordner 2 Fasz. 7]). Das Bundesgericht hielt letztlich fest, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet und der Kontrollzweck im Ergebnis vereitelt würde, wenn dem Bewilligungsinhaber das Recht eingeräumt würde, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art.