auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe, als er den Nutzen der Kontrolle angezweifelt habe, offensichtlich verkannt, dass den Waffenaufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht zukomme. Weiter habe sich der zweite Polizeibeamte, gegen den der Beschwerdeführer ein besonderes Misstrauen hege, bereit erklärt, im Eingangsbereich zu warten, was vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführ stehe es jedoch nicht zu, einseitig die «Modalitäten» für den Ablauf der Kontrollen festzulegen.