10.5 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 hält der Beschwerdeführer entgegen, dass nicht von einer rechtskräftig beurteilen Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung gesprochen werden könne, hätten doch die Verwaltungsbehörden bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung nie geprüft, ob sich jemand in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, wonach er im Jahr 2011 und 2013 Amtshandlungen verhindert und mehrfach und grob gegen die Waffengesetzgebung verstossen habe, würden einfach nicht zutreffen, hätten doch die ihm jeweils mitge-