Hätte er im Jahr 2014 auf die Aufforderungen der Polizei reagiert, so wäre – unabhängig der Vorgänge in den Vorjahren – eine Durchsuchung erst gar nicht nötig gewesen. 10.5 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 hält der Beschwerdeführer entgegen, dass nicht von einer rechtskräftig beurteilen Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung gesprochen werden könne, hätten doch die Verwaltungsbehörden bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Betretungsermächtigung nie geprüft, ob sich jemand in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe.