Das Bundesgericht habe deren Rechtmässigkeit mit Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 letztinstanzlich bestätigt. Soweit die in der Betretungsermächtigung erwähnte Kontrolle aus dem Jahr 2013 betreffend, handle es sich entweder um ein Versehen oder es habe sich um eine nicht belegte (versuchte) Kontaktaufnahme gehandelt, was aber nichts an der Tatsache ändere, dass beim Beschwerdeführer die vorgesehenen Kontrollen nicht oder erst nach Ermahnungen hätten durchgeführt werden können.