So treffe nicht zu, dass er Kontrollen im Jahr 2011 erschwert und eine Kontrolle im Jahr 2013 verhindert habe. Ihm sei im Rahmen der Ermächtigungsverfügung zu Unrecht eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und mehrfache und grobe Verletzung der Waffengesetzgebung vorgeworfen worden. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beamten der Kantonspolizei wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu verantworten. Soweit dem Regierungsstatthalteramt bzw. K.___