Auch der Beschwerdeführer hat mit seinen diversen Fristverlängerungsgesuchen Einfluss auf den Gang und die Dauer des Verfahrens genommen (vgl. die Substantiierungsaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 und die diversen Fristverlängerungsgesuche des Beschwerdeführers [dazu E. 5.3 hiervor]). Dass ihn die Corona-Pandemie an einer Einreise in die Schweiz gehindert hat, mag sein, ändert daran aber nichts. Gleiches gilt betreffend den Einwand, dass gemäss Ansicht des Beschwerdeführers eine Substantiierung der Anzeige unnötig gewesen sei.