Ein Nachteil kann auch nicht in der Mitteilung an die Beschuldigten, wonach eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei, ausgemacht werden. Hinsichtlich Verfahrensdauer und monierten Einvernahmezeitpunkts ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten hat. Auch der Beschwerdeführer hat mit seinen diversen Fristverlängerungsgesuchen Einfluss auf den Gang und die Dauer des Verfahrens genommen (vgl. die Substantiierungsaufforderung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 und die diversen Fristverlängerungsgesuche des Beschwerdeführers [dazu E. 5.3 hiervor]).