Im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige drängten sich somit weder die Anordnung von Zwangsmassnahmen noch eine unverzügliche Einvernahme der beschuldigten Personen auf. Dass die Staatsanwaltschaft sich zunächst auf den Aktenbeizug und das Studium der Akten beschränkte, bevor sie weitere Untersuchungshandlungen prüfte und vornahm, ist nicht ungewöhnlich und deutet keineswegs auf Befangenheit resp. Parteilichkeit hin. Ein Nachteil kann auch nicht in der Mitteilung an die Beschuldigten, wonach eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei, ausgemacht werden.