Mit Blick auf die in den früheren Verfahren erfolgten Abklärungen (wie z.B. zur Zulässigkeit der ausgestellten Betretungsermächtigung) erscheint die Besorgnis um Absprachen unter den beteiligten Polizeibeamten unbegründet. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden hätte. Im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige drängten sich somit weder die Anordnung von Zwangsmassnahmen noch eine unverzügliche Einvernahme der beschuldigten Personen auf.