nachfolgend: FB WSG]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren zunächst den Aktenbeizug der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen hat, zumal zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Befürchtung bestanden hat, dass auf bereits aktenkundig gemachte Unterlagen – die sich obendrein nicht im Herrschaftsbereich der beschuldigten Personen befanden – noch hätte Einfluss genommen werden können. Mit Blick auf die in den früheren Verfahren erfolgten Abklärungen (wie z.B. zur Zulässigkeit der ausgestellten Betretungsermächtigung) erscheint die Besorgnis um Absprachen unter den beteiligten Polizeibeamten unbegründet.