12 sen. Auch der Umstand, dass die Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und 2 ähnlich lauten, deutet keineswegs auf eine Kollusionsneigung hin. Die hier zu prüfenden Vorwürfe waren bereits vor Anzeigeerstattung bekannt. Der Beschwerdeführer hatte diese schon in den im Zusammenhang mit der/den Waffenkontrolle/- sicherstellungen geführten Verfahren erhoben (so im unter E. 5.1 hiervor erwähnten Strafverfahren [SK 17 269] sowie im vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend Waffenbeschlagnahme). Dort monierte er ebenfalls das polizeiliche Vorgehen resp.