Ausserdem sei ihnen während Monaten die Möglichkeit gegeben worden, auf die Strafuntersuchung resp. die Beweise Einfluss zu nehmen, namentlich solche zu vernichten bzw. nicht einzureichen und Absprachen zu treffen und so die Beweiserhebungen zu vereiteln. 9.2 Eine Strafvereitelung kann nicht ausgemacht werden. Die hier interessierende Anzeige wurde viereinhalb Jahre nach den zur Anzeige gebrachten Vorfällen erhoben. Dieser zeitliche Umstand führt zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nicht per se gegen die Annahme von potentiell möglichen Kollusionshandlungen.