9. Zum Vorwurf der vereitelten Strafuntersuchung 9.1 Der Beschwerdeführer moniert, es hätten nach Eingang der Anzeige (März 2019) unverzüglich Beweiserhebungen, namentlich Einvernahmen der beschuldigten Personen sowie – zwecks Verhinderung von Kollusionshandlungen – die erforderlichen Zwangsmassnahmen wie die Anordnung von Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen etc. geprüft und ergriffen werden müssen. Dies sei indes zu Unrecht unterlassen worden. Stattdessen seien die Beschuldigten vorgewarnt worden, indem sie zum einen über die Eröffnung der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt und zum anderen bei deren Arbeitsstellen resp.