Die entsprechende Gehörsverletzung würde nicht besonders schwer wiegen und wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich (zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen; vgl. ferner betreffend Nichtgewährung der Frist gemäss Art. 318 StPO: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 14 vom 26. April 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art.