Selbst wenn die beispielhaft aufgeführten Untersuchungshandlungen als förmliche Beweisanträge entgegenzunehmen gewesen wären und die Nichtbehandlung derselben dementsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet hätte, vermöchte der Beschwerdeführer daraus keine Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zu erwirken. Die entsprechende Gehörsverletzung würde nicht besonders schwer wiegen und wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich (zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen;