11 den Umfang der unter Lemma 1 und 4 genannten «Sicherstellungen von Akten» – zu wenig klar bestimmt waren. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 8.5 Selbst wenn die beispielhaft aufgeführten Untersuchungshandlungen als förmliche Beweisanträge entgegenzunehmen gewesen wären und die Nichtbehandlung derselben dementsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet hätte, vermöchte der Beschwerdeführer daraus keine Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zu erwirken.