dessen Rechtsvertreter nicht getan. Auch wenn dieser Umstand nicht als (eine im Rahmen von Art. 318 StPO ohnehin nicht existierende) Verletzung der Begründungspflicht bezeichnet werden kann, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sein Hinweis auf die seiner Ansicht nach unterbliebenen Untersuchungshandlungen in einer Art und Weise vorgebracht worden war (vgl. etwa Aussage, wonach es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen von Beweisanträgen die notwendigen Verfahrenshandlungen vorzugeben), dass nicht damit gerechnet werden durfte, dass die Ausführungen als förmliche Beweisanträge entgegengenommen würden.