318 StPO nicht, dass die antragsstellende Person ihre Beweisanträge zu begründen hat. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der für die Beweisabnahme erforderlichen Prüfung (Art. 318 Abs. 2 StPO) darzulegen, welche Tatsachen mit den beantragten Beweisen erstellt werden sollen (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 318 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter nicht getan.