318 Abs. 2 StPO wird nicht über Tatsachen Beweis geführt, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen sind. Im Gegensatz zu der im Hauptverfahren massgeblichen Beweisantragsbestimmung (Art. 331 Abs. 2 StPO) verlangt Art. 318 StPO nicht, dass die antragsstellende Person ihre Beweisanträge zu begründen hat.