es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen von Beweisanträgen die notwendigen Verfahrenshandlungen vorzugeben, wenn klar sei, dass auf der Grundlage eines derart geführten Verfahrens keine Verfahrenseinstellung ergehen könne und es nicht um das Stellen von einigen wenigen zusätzlichen Beweisabnahmen gehe. Beispielhaft erwähnte der Verteidiger anschliessend einige Untersuchungshandlungen, welche stattzufinden hätten bzw. längst hätten stattfinden müssen, wobei die nachfolgende Aufzählung als selbstverständlich nicht abschliessend bezeichnet werden dürfe: