Die Genehmigung erfolgte gemäss dem in den Akten befindlichen Exemplar der Einstellungsverfügung am 4. Februar 2022 (Stempel und Unterschrift des leitenden Staatsanwalts), worauf die Einstellungsverfügung am 7. Februar 2022 an die Verfahrensbeteiligten verschickt worden ist. Der Einstellungsverfügung mangelt es demnach nicht an der – anders als die Beschuldigten 1 und 2 meinen auch im vorliegenden Fall – erforderlichen Genehmigung (zum Genehmigungserfordernis vgl. Art. 54 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m.