30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Insgesamt sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im Übrigen seien die einzelnen Vorwürfe und damit das Verhalten der beschuldigten Personen nicht isoliert, sondern in einem Gesamtkontext zu würdigen, was einem Richter vorbehalten bleiben müsse. Die Beschuldigten hätten im vorliegenden Verfahren – wie bereits im gegen ihn geführten Verfahren – immer wieder versucht, ihn als unkooperativ darzustellen, was er indes nie gewesen sei.