Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien offenkundig nicht gegeben. Bereits aufgrund der Strafanzeige und den Akten hätte bezüglich der Betretungsermächtigung, der im gegen ihn geführten Strafverfahren gefälschten Unterlagen, der vorläufigen Festnahme und der Veröffentlichung des Strafbefehls im Amtsblatt klarerweise von strafbarem Verhalten ausgegangen werden müssen. Die Einstellungsverfügung basiere auf einem unvollständigen und vereitelten Untersuchungsverfahren und der Staatsanwaltschaft habe es an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt (Art. 4 Abs. 1 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art.