6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst diverse Rechtsverletzungen, so die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien offenkundig nicht gegeben.