Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von zehn Tagen, um allfällig weitere Beweisanträge zu stellen. Mit innert gewährter Fristerstreckung eingereichter Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unvollständige und vereitelte Strafuntersuchung und daraus schliessend auf die offensichtlich fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft – die Einsetzung einer ausserordentlichen resp. ausserkantonalen Staatsanwaltschaft.