Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter wohnten den Einvernahmen bei. Nach Erhalt der Einvernahmeprotokolle und nachdem ihm die Staatsanwaltschaft Terminvorschläge für eine Befragung hatte zukommen lassen, liess der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung am 14. Juni 2021 mitteilen, dass er sich nach wie vor im Ausland befinde und deshalb für eine Einvernahme nicht zur Verfügung stehe, er jedoch zu den Einvernahmeprotokollen noch schriftlich Stellung nehmen werde. In den folgenden Monaten liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.