8 den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädigung bedürfe es an dieser Stelle nicht mehr. Zudem wäre die Einreichung allfälliger Belege aufgrund der Auslandabwesenheit sehr schwierig. Gleich verhalte es sich mit Instruktionen. Am 12. Mai 2021 wurden die Beschuldigten 1 und 2 einvernommen. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter wohnten den Einvernahmen bei.