983 bis 1046). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_1105/2018 vom 6. Juni 2019 ab, soweit es auf diese überhaupt eingetreten war. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner hier interessierenden Anzeige vom 8. März 2019 diverse (mutmasslich) strafrechtlich relevante Handlungen, welche im Zusammenhang mit der unter E. 5.1 hiervor erwähnten Waffenkontrolle vom 27. Oktober 2014 erfolgt sein sollen. So sollen die Beamten diverse Pflichtwidrigkeiten und Gesetzesverstösse begangen haben.