Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellen.