5 fahren bzw. des Waffengleichheitsgrundsatzes (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) liegt nicht vor. 3.3 Zusammengefasst hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – wie im Übrigen auch die anderen Verfahrensbeteiligten – ausreichend Gelegenheit, sich zu den Eingaben der übrigen Beteiligten zu äussern. Einer materiellen Beurteilung der Streitsache steht somit nichts entgegen.