Letzteres wurde erst fünf Tage nach Erhalt der Verfügung vom 20. April 2022 eingereicht. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer schliesslich doch eine Fristverlängerung bzw. eine zweite Frist gewährte, so dass die Replik bis Montag 16. Mai 2022 (und damit später als ursprünglich beantragt) ergänzt werden konnte. Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Replikrecht nicht effektiv hätte wahrgenommen werden können. Dass sich der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter zweimal mit der Sache befassen musste, mag allenfalls zu einem unerwünschten Mehraufwand geführt haben.