3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires (Beschwerde-)Verfahren kann nicht ausgemacht werden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht und die entsprechende Fristregelung bekannt. Weder waren die Voraussetzungen eines zweiten Schriftenwechsels gegeben noch durfte er – auch nicht mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben – mit einer Gutheissung seines Fristerstreckungsgesuchs rechnen. Letzteres wurde erst fünf Tage nach Erhalt der Verfügung vom 20. April 2022 eingereicht.