Er wies u.a. auf die mit Blick auf den Prüfungsumfang der angefochtenen Verfügung doch recht kurze Beschwerdefrist hin sowie auf den Umstand, dass der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt und dem Beschuldigten 1 zudem eine Fristerstreckung zugebilligt worden sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gewährte die Verfahrensleitung alsdann weitere zehn Tage zur Einreichung einer «vollständigen und abschliessenden» Replik, wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte, jedoch weiterhin das Vorgehen der Verfahrensleitung beanstandete. 3.2